FAQ
Welche Flächen sind beitragsberechtigt?
Beitragsberechtigt sind grundsätzlich nur bereits vor der Sanierung beheizte Gebäudeteile. Dies bedeutet, dass beispielsweise Anbauten, Aufbauten (z.B. Dachaufstockungen), neue Lukarnen, Wintergärten oder Balkonverglasungen nicht förderberechtigt sind. Beispiele und Spezialfälle finden Sie im Anhang der Wegleitung zum Gesuchsformular.
Als Ausnahme zur Grundregel ist die Sanierung folgender Gebäudeteile förderberechtigt, falls die geforderten U-Werte eingehalten werden:-
Estrich (neue Dach-, Kniestock- oder Giebeldämmung, Fensterersatz);
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unbeheizte Untergeschosse (neue Wand- und Bodendämmung, Fensterersatz);
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Sockel.
Fenster sind nur förderberechtigt, wenn gleichzeitig die sie umgebende Fassaden- oder Dachfläche saniert wird. So werden Fenster nur bei einer Sanierung der dazu gehörenden Fassade gefördert bzw. Dachfenster bei einer Sanierung des dazugehörenden Dachs. Der alleinige Fensterersatz ist nicht förderberechtigt. Vollflächige Glasfassaden werden gefördert.
Details und Abbildungen siehe Wegleitung, Anhang 2.


